Vollstreckungsunterwerfung
Mit einer vom Notar beurkundeten Vollstreckungsunterwerfung kann ein Schulder eine geschuldete Leistung wie auch die direkte Vollstreckung anerkennen.
Im Rahmen von Mediation und aussergerichtlicher Einigung kann mit diesem Instrument des Zivilprozessrechts eine Streitigkeit vor dem Richter mit entsprechender Verfahrensdauer vermieden werden, indem sich die Beteiligten vorher einigen und die Ansprüche vom Notar festhalten und beurkunden lassen.
Die Verwendung der Vollstreckungsunterwerfung anerbietet sich, wenn die Parteien gesprächsbereit sind und kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 348 ZPO).